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   BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79   

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https://dejure.org/1983,1318
BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79 (https://dejure.org/1983,1318)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1983 - VIII R 104/79 (https://dejure.org/1983,1318)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1983 - VIII R 104/79 (https://dejure.org/1983,1318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 175
  • BStBl II 1983, 728
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 114/71

    Einheitliche Baumaßnahme - Einheitlich zu beurteilende Baukosten - Baukosten -

    Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79
    Der Sinn und Zweck der Verordnung ist es, in vor dem 21. Juni 1948 erstellten Gebäuden, sog. Altbauten, die Herstellung von Wohnungen zu fördern, die modernen Ansprüchen genügen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 114/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878).

    Fallen Aufwendungen an, die für sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand und teilweise Erhaltungsaufwand sind, so ist Herstellungsaufwand bei allen Aufwendungen anzunehmen, die mit der Baumaßnahme in einem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, wenn das FG - wie hier - zu der Überzeugung kommt, es liege eine einheitliche Baumaßnahme vor (vgl. BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, und BFH-Urteil vom 9. März 1962 I 192/61 U, BFHE 74, 523, BStBl III 1962, 195).

  • BFH, 09.03.1962 - I 192/61 U

    Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

    Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79
    Fallen Aufwendungen an, die für sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand und teilweise Erhaltungsaufwand sind, so ist Herstellungsaufwand bei allen Aufwendungen anzunehmen, die mit der Baumaßnahme in einem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, wenn das FG - wie hier - zu der Überzeugung kommt, es liege eine einheitliche Baumaßnahme vor (vgl. BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, und BFH-Urteil vom 9. März 1962 I 192/61 U, BFHE 74, 523, BStBl III 1962, 195).
  • BFH, 22.02.1973 - VIII R 72/68

    Hohe Aufwendungen auf ein Gebäude nach der Anschaffung

    Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79
    Unter dieser Voraussetzung seien auch solche Aufwendungen, die für sich betrachtet Erhaltungscharakter hätten, als Herstellungsaufwand zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1973 VIII R 72/68, BFHE 109, 36, BStBl II 1973, 483).
  • BFH, 12.02.1985 - IX R 114/83

    Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb

    Der erkennende Senat läßt wie das FG die Frage unerörtert, ob die Kläger auf einen Teil ihrer anschaffungsnahen Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g des Einkommensteuergesetzes i. V. m. § 82a der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung geltend machen könnten, wie dies der BFH in ständiger Rechtsprechung für statthaft erachtet (vgl. die Urteile vom 10. Juni 1975 VIII R 114/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, und vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728).
  • BFH, 14.11.1989 - III R 84/85

    Keine Investitionszulage für den vom Mieter eines Gebäudes getragenen

    Die Kosten für den Austausch von Einfach- gegen Doppelglasfenster sind Erhaltungsaufwand, zumal die Fenster nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG ohne Veränderung des Mauerwerks eingefügt wurden und entgegen der Auffassung der Klägerin weder zu einer Wesensveränderung noch zu einer erheblichen Verbesserung des Gebäudes über seinen bisherigen Zustand hinaus geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728, 731; vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 Anm. 715 Stichwort "Fenster").
  • BFH, 19.03.1991 - IX R 131/86

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen

    Die modernisierten Gebäudeteile brauchen vorher weder als Wohnung bestanden, noch Wohnzwecken gedient zu haben (BFH-Urteile vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728, und VIII R 109/80, BFHE 139, 181, BStBl II 1983, 731).
  • BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89

    Abgrenzung von Liebhaberei und der Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen im

    Eine einheitliche Beurteilung als Herstellungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann geboten, wenn die einzelnen baulichen Maßnahmen, die für sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand, teilweise Erhaltungsaufwand sind, in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728, Ziff. 2 der Gründe, und vom 16. September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149, Ziff. 3 der Gründe).
  • BFH, 19.08.1986 - IX R 80/82

    Notwendigkeit einer hinreichenden Nachprüfbarkeit einer zutreffenden Vornahme der

    Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728, Nr. 2 der Gründe) ist aber Herstellungsaufwand außerdem auch gegeben, wenn die Aufwendungen, die für sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand und teilweise Erhaltungsaufwand wären, in einem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, so daß eine einheitliche Baumaßnahme anzunehmen ist.
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 195/80

    Erhöhte Absetzung - Zweck des umgebauten Raums - Treppenhaus - Umbau

    Der Senat hat im Urteil vom 2. August 1983 VIII R 104/79 (BStBl II 1983, 728) ausgeführt, die Begünstigung gemäß § 82a EStDV erfordere nicht, daß die modernisierte Wohnung bereits vor dem Stichtag bestanden haben müsse, sondern daß es ausreicht, daß das Gebäude vor dem Stichtag bestanden hat.
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 109/80

    Voraussetzung der erhöhten Absetzungen - Begünstigung - Modernisierung von

    Wie der Senat in dem Urteil VIII R 104/79 vom 2. August 1983, BStBl II 1983, 728, - die im Veranlagungszeitraum 1973 geltende Fassung des § 82 a EStDV betreffend - für den Fall der Modernisierung unter gleichzeitiger Umwandlung von Großwohnungen in Kleinwohnungen entschieden hat, kann aus der Bezugnahme auf § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nicht entnommen werden, die modernisierten Räume müßten bereits vor dem Stichtag als Wohnung bestanden haben.
  • FG Düsseldorf, 08.11.1995 - 13 K 6356/91

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Werbungskosten; Aufwendungen für die

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